LESEN SIE BITTE DIESEN ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG (IM FOLGENDEN „VERTRAG“), BEVOR SIE DIE SOFTWARE HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN. JUNIPER IST NUR DANN BEREIT, IHNEN DIE SOFTWARE UNTER LIZENZ ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, WENN SIE ALLEN IN DIESEM VERTRAG ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN ZUSTIMMEN. DURCH HERUNTERLADEN, INSTALLATION ODER VERWENDUNG DER SOFTWARE ODER JEDE ANDERE ZUSTIMMUNG IHRERSEITS ZU DEN HIER ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN ERKLÄREN SIE SICH ALS EINZELPERSON SOWIE IM NAMEN VON IHNEN VERTRETENEN UNTERNEHMEN ODER ANDERER ORGANISATIONEN DAMIT EINVERSTANDEN, RECHTLICH DURCH DIESEN VERTRAG GEBUNDEN ZU SEIN. WENN SIE NICHT MIT DEN HIER ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN EINVERSTANDEN SIND ODER NICHT ZU EINER ENTSPRECHENDEN ZUSTIMMUNG BERECHTIGT SIND, GILT: (A) SIE DÜRFEN DIE SOFTWARE NICHT HERUNTERLADEN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN (BZW. GGF. DIE JUNIPER-GERÄTE, IN DIE DIE SOFTWARE EINGEBETTET IST, NICHT VERWENDEN) UND (B) SIE SIND VERPFLICHTET, INNERHALB VON 30 TAGEN NACH ERHALT DER SOFTWARE DIE SOFTWARE ENTWEDER AN JUNIPER ODER DIE ENTSPRECHENDE VERKAUFSSTELLE FÜR EINE VOLLE ERSTATTUNG DER SOFTWARELIZENZGEBÜHR ZURÜCKZUGEBEN. FALLS DIE SOFTWARE IN JUNIPER-GERÄTE EINGEBETTET IST, FÜR DIE KEINE LIZENZGEBÜHR BERECHNET WURDE, MÜSSEN SIE FÜR EINE VOLLE ERSTATTUNG DES KAUFPREISES DIE NICHT VERWENDETEN GERÄTE UND DIE EINGEBETTETE SOFTWARE AN JUNIPER ODER DIE ENTSPRECHENDE VERKAUFSSTELLE ZURÜCKGEBEN.


ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG
(rev. 21. Juli 2011)

Dieser Vertrag, der durch etwaige nachstehend aufgeführte länderspezifische Bedingungen abgeändert werden kann, regelt den Zugang des Kunden zur und die Nutzung der Software (wie nachstehend definiert), die zuerst am oder nach dem Veröffentlichungsdatum dieses Vertrags durch den Kunden zum Einsatz kommt; mit der Maßgabe, dass bei Bestehen einer gültigen, nicht abgelaufenen separaten schriftlichen Vereinbarung, die vom Kunden und Juniper Networks unterzeichnet wurde und die Nutzung der Software durch den Kunden regelt, in dem Maße, wie ein Konflikt zwischen deren Bestimmungen besteht, folgende Prioritätenfolge gilt: (i) die schriftliche Vereinbarung und (ii) dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag, der durch länderspezifische Bedingungen, wie sie auf die Nutzung von Software in einem bestimmten Land zutreffen, abgeändert werden kann. Ferner ist die jeweilige nicht englische, übersetzte Version dieses Vertrags, die unter http://www.juniper.net/support/eula.html eingestellt wurde, für die Zwecke der Nutzung der Software im Vertragsgebiet, das auf der Website als das Vertragsgebiet bezeichnet wird und auf das sich die Übersetzung bezieht, die maßgebliche Version dieses Vertrags. FALLS SIE JUNIPER-SOFTWARE AUSSERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN NUTZEN, SEHEN SIE UNTER http://www.juniper.net/support/eula.html NACH, OB LÄNDERSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ANWENDUNG FINDEN ODER ÜBERSETZUNGEN VORLIEGEN.

  1. Definitionen. In diesem Vertrag und in den Anrechtsdokumenten (es sei denn, die Anrechtsdokumente sehen ausdrücklich etwas anderes vor) haben die folgenden groß geschriebenen Begriffe die nachstehend aufgeführte Bedeutung:
    1. „Befugte Benutzer“ bezeichnet die Anzahl der Benutzer, für die der Kunde eine Lizenz für den Zugang zur Software besitzt.
    2. „Gleichzeitige Benutzer“ bezeichnet die Anzahl der Benutzer, für die der Kunde eine Lizenz für den gleichzeitigen Zugang zur Software besitzt. Wenn ein Einzelbenutzer die Software über mehrere gleichzeitige Anmeldungen oder Verbindungen nutzt, wird jede dieser aktiven logischen Verbindungen oder Anmeldungen auf die Anzahl der Gleichzeitigen Benutzer angerechnet.
    3. „Länderspezifische Bedingungen““ bezeichnet die unter http://www.juniper.net/techpubs/software/software-license.html aufgeführten Bedingungen, die eine oder mehrere Bedingungen dieses Endbenutzer-Lizenzvertrags für Kunden nur bis zu dem Maße ersetzen, wie diese die Software in einem bestimmten Land oder einer Gruppe von Ländern nutzen (hierin „Region“). Länderspezifische Bedingungen, die auf Kunden Anwendung finden, die die Software in einer angeführten Region nutzen, haben Vorrang vor widersprüchlichen Bedingungen in diesem Vertrag mit Bezug auf die Nutzung der Software durch den Kunden in einer solchen Region.
    4. „Kunde““ oder „Sie“ steht für die natürliche oder juristische Person oder für ein anderes Unternehmen, eine staatliche oder gemeinnützige Organisation, das/die (A) der ursprüngliche Endbenutzer/Käufer der Lizenz an der Software von Juniper oder eines von Juniper autorisierten Wiederverkäufers ist, (B) das/die die Bedingungen dieses Vertrags annimmt und (C) das/die in den entsprechenden Anrechtsdokumenten oder in der Rechnung des autorisierten Wiederverkäufers für diese Lizenz an der Software als Kunde genannt ist. Wenn die Software zwar rechtmäßig von Juniper oder einem autorisierten Wiederverkäufer erworben wird, aber keine Anrechtsdokumente vorliegen, steht „Kunde“ für die Partei, die die Software zuerst von Juniper oder deren autorisiertem Wiederverkäufer erhält und die Bedingungen dieses Vertrags annimmt. (Lizenzbeschränkungen bei fehlenden Anrechtsdokumenten sind nachstehend unter Ziffer 2.k beschrieben).
    5. „Gerät“ steht für jedes Gerät, wie ein Computer, Mobiltelefon, Tablet-PC, Laptop, Server, Switch oder Router. Ein Gerät kann auch ein physisches System oder eine virtuelle Maschine, eine Hardware-Partition oder ein Blade-Server sein.
    6. „Eingebettete Software“ bezeichnet eine Kopie der Betriebssystem-Software, die eingebettet in oder geladen auf Juniper Hardware-Ausrüstung geliefert wird, wenn eine derartige Ausrüstung von Juniper verkauft wird; jedoch MIT DER MASSGABE, dass keine Separat Lizenzierbare Funktion, die Bestandteil einer derartigen Eingebetteten Software ist, selbst gemeinsam mit der Eingebetteten Software als lizenziert gelten soll, es sei denn, dies ist in den Anrechtsdokumenten ausdrücklich vorgesehen. Wenn der Kunde Anspruch auf ein Update einer solchen Eingebetteten Software hat, gilt dieses Update in dem Maße selbst als „Eingebettete Software“, wie ein solches Update ohne Bezug auf diesen Satz als Eingebettete Software gelten würde, wenn es vorinstalliert auf der Ausrüstung von Juniper geliefert worden wäre.
    7. „Endpunkt“ steht für jedes Gerät, das eine Netzwerkverbindung abschließt.
    8. „Anrechtsdokumente“ bezeichnet die Dokumente, die von (oder laut Befugnis von) Juniper ausgestellt wurden in denen (i) die lizenzierte Software (nach Produktnummer von Juniper), (ii) die Lizenzdauer, (iii) die Lizenzierten Einheiten, (iv) gegebenenfalls die autorisierte Nutzung, (v) den Kunden und (vi) gegebenenfalls die verrechnete Lizenzgebühr, und falls keine solche verrechnet wird, die Tatsache, dass die Lizenz dem Kunden kostenlos gewährt wurde, aufgeführt sind.
      1. Zur Veranschaulichung können „Anrechtsdokumente“ u.a. aus Folgendem oder einer Kombination derselben bestehen, solange sie gemeinsam die Kriterien des vorstehenden Satzes erfüllen: Schriftliche Vereinbarung, die vom Kunden und Juniper unterzeichnet wurde, eine Produktbeschreibung in der Preisliste von Juniper, eine Rechnung von Juniper, ein von Juniper ausgestelltes e-Zertifikat, eine von Juniper erstellte E-Mail zur Übermittlung von Berechtigungscodes in Bezug auf Updates, ein auf der Website von Juniper eingestelltes Dokument zur Beschreibung der Dienstleistungen oder ein Endbenutzer-Dienstleistungsvertrag.
      2. Im Fall von Widersprüchlichkeiten zwischen zwei Anrechtsdokumenten oder zwischen diesem Vertrag und einem Anrechtsdokument hat das Dokument Vorrang, das in Bezug auf die Kundenrechte am restriktivsten ist.
    9.  „Juniper“ steht für (a) Juniper Networks (Ireland) und/oder seine befugten Dienstleistungsvertreter, falls der Kunde seine Lizenzrechte an der Software für die Nutzung in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika erworben hat; (b) Juniper Networks (Hong Kong) Ltd. und/oder seine befugten Dienstleistungsvertreter, falls der Kunde seine Lizenzrechte an der Software zur Nutzung im Asien-Pazifik-Raum erworben hat; oder (c) Juniper Networks (U.S.) Inc. und/oder seine befugten Dienstleistungsvertreter, falls der Kunde seine Lizenzrechte an der Software zur Nutzung in Nordamerika, Zentralamerika oder Südamerika erworben hat.
    10. „Lizenzierte Einheit“ bezeichnet eine Maßeinheit, laut der die lizenzierte Nutzung der Software durch den Kunden beschränkt ist, wie in den Anrechtsdokumenten spezifiziert. Beispiele für Lizenzierte Einheiten sind u.a. Arbeitsplätze, Benutzer, Sitzungen, Anrufe, Verbindungen, Abonnenten, Cluster, Knoten, Geräte, Links, Ports, Events oder Transaktionen. Lizenzierte Einheiten können auch nach Durchsatz (wie z.B. Gigabyte pro Sekunde), Leistung, Konfiguration, Bandbreite, Schnittstellen, Verarbeitung oder der geografischen Größe festgelegt werden. Einige Lizenzierte Einheiten sind in diesem Abschnitt 1 definiert und gelten für alle Anrechtsdokumente, es sei denn, in diesen Anrechtsdokumenten ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Solche definierten Lizenzierten Einheiten umfassen: Autorisierte Benutzer, Gleichzeitige Benutzer, Gerät, Endpunkt, Verwaltetes Gerät, Abonnent und Benutzer.
    11. „Verwaltetes Gerät“ ist ein Gerät, das (1) von der Software als Gerät erkannt wird, das von der Software konfiguriert, administriert, verwaltet, freigeschaltet, überwacht oder anderweitig manipuliert werden darf, (2) von der Software konfiguriert, administriert, verwaltet, überwacht, freigeschaltet oder auf sonstige Weise von der Software manipuliert worden ist.
    12.  „Netzwerk“ bezeichnet eine Reihe von vernetzten Geräten oder sonstige Netzwerkelemente des Kunden, die unter der allgemeinen Verwaltung und betrieblichen Kontrolle des Kunden stehen, und sich im Fall eines Internet-Serviceanbieters in einem einzigen Land befinden, es sei denn, die Anrechtsdokumente des Kunden sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
    13. „Separat lizenzierbare Funktion“ steht für ein Modul, ein Merkmal, eine Funktion, einen Service, eine Anwendung, eine Operation oder eine Fähigkeit, die in Kombination mit anderer Software geliefert wird (hierin gemeinsam als „Funktion“ bezeichnet), die separat von Juniper oder seinen autorisierten Wiederverkäufern gegen eine Zusatzgebühr lizenziert werden kann, ungeachtet dessen, ob diese Funktion „gesperrt“ oder nur mit Schlüssel zugänglich ist oder ob sie ohne einen von Juniper ausgegebenen Aktivierungsschlüssel aktiviert oder verwendet werden kann.
    14. „Software“ bezeichnet eine Instanz eines Programms, ein Modul, ein Merkmal, eine Funktion, einen Service, eine Anwendung, eine Operation oder eine Fähigkeit der Software von Juniper bzw. der von Juniper gelieferten Software, die entweder (i) in einem Anrechtsdokument als an den Kunden lizenziert angeführt wurde oder (ii) durch Juniper oder einen von Juniper autorisierten Wiederverkäufer dem Kunden zu Evaluierungszwecken überlassen wurde. „Software“ kann auch aus einer Separat lizenzierbaren Funktion, die in Kombination mit einer anderen Software geliefert wird, und/oder aus einem Update einer anderer Software bestehen.
    15. „Abonnent“ ist ein Gerät, eine Einzelperson, ein Kunden-Rechnungsbeleg oder eine andere Identität, die von der Software als dazu autorisiert erkannt wird (derzeit, in der Vergangenheit oder in der Zukunft) Services, Nutzungsrechte, Zugang oder Inhalte zu erhalten, die durch die Software geliefert, verwaltet, vertrieben, freigeschaltet, verrechnet oder auf sonstige Weise aktiviert worden sind, werden oder werden könnten.
    16. „Abonnementlizenz“ bezeichnet eine Lizenz an der Software, in Bezug auf die die Anrechtsdokumente eine begrenzte, fixe Nutzungsdauer für die Software festlegen und die Lizenz entweder als „Abonnement“ anführt oder ausdrücklich das Recht auf Updates während der gesamten fixen Nutzungsdauer beinhaltet, ohne einen separaten Support-Vertrag erwerben zu müssen.
    17. „Support-Vertrag“ steht für einen Vertrag über Support-Dienstleistungen, der die Rechte auf Erhalt bestimmter Software-Updates beinhaltet. Dieser Vertrag ist entweder (i) ein von Juniper ausgestellter Vertrag, den der Kunde entweder von Juniper oder einem von Juniper autorisierten Wiederverkäufer erwirbt, oder (ii) ein Vertrag über Support-Services, der von einem Anbieter von Support-Services im Rahmen einer von Juniper erteilten Befugnis an den Kunden ausgestellt wird.
    18. „Update“ steht für Software, die ein Update, ein Upgrade, eine Fehlerbehebung oder eine andere neue Version anderer Software ist. Updates sind entweder „Major Releases“ (d.h., eine Revision der Software, die laut Einschätzung von Juniper Networks wesentliche zusätzliche Funktionen oder verbesserte Leistungen liefert) oder „Minor Releases“ (d.h., eine Fehlerbehebung, Wartungs-Release, Service-Release oder eine Revision einer Softwareanwendung, die laut Feststellung durch Juniper Networks auf geringfügige zusätzliche Funktionen oder Fehlerkorrekturen beschränkt ist). Ein Anspruch auf Updates kann in gewissen Fällen Major Releases ausschließen.
    19. „Nutzungsmonitor“ steht für eine Netzwerkmanagement-Vorrichtung oder Anwendungssoftware, die dem Kunden von Juniper zur Überwachung der Nutzung der Software zur Verfügung gestellt wird (oder schriftlich genehmigt wird).
    20. „Benutzer“ bezeichnet ein Gerät, eine Einzelperson, einen Kunden-Rechnungsbeleg oder eine sonstige Identität, die zur Erlangung eines Zugangs zu einer Softwarefunktion nutzbar ist (ungeachtet dessen, ob ein solches Konto auf ein bestimmtes Gerät beschränkt ist oder nicht). Ein Benutzer kann eine Einzelperson oder ein anderes Gerät sein. Beim Zählen von Benutzern für den Zweck der Messung der Nutzung zum Vergleich mit der lizenzierten Anzahl „Autorisierter Benutzer“ oder „Gleichzeitiger Benutzer“ gilt, dass bei Zugang eines Benutzers zur Software über einen andern Benutzer jeder solche Benutzer separat gezählt wird.
  2. Lizenzerteilung. Vorbehaltlich der Bezahlung der anfallenden Gebühren und der Bedingungen dieses Vertrags erteilt Juniper dem Kunden eine einfache, nicht übertragbare Lizenz, ohne Recht auf Unterlizenzierung für die Nutzung der Software nur in ausführbarer Form und im Rahmen der Beschränkungen und vorbehaltlich der Bedingungen, die in den Anrechtsdokumenten aufgeführt sind, und der Bedingungen, die in diesem Vertrag enthalten sind. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig in den Anrechtsdokumenten vorgesehen, gilt Folgendes:
    1. Eingebettete Software.Der Kunde nutzt die Eingebettete Software ausschließlich zur Ausführung auf der Einheit der Ausrüstung von Juniper, die ursprünglich mit dieser Software installiert an den Kunden geliefert wurde. Jedes Update für die Eingebettete Software, für das der Kunde gemäß dem Support-Vertrag eine Lizenz erworben hat, darf nur auf die Ausrüstung von Juniper geladen und dort ausgeführt werden, auf der die ursprünglich lizenzierte Eingebettete Software ausgeführt werden darf. Ferner gilt, dass bei einer Kundenlizenz für eine Separat lizenzierbare Funktion in Kombination mit oder integriert mit der Eingebetteten Software (ob in inaktiver oder aktiver Form) der Kunde eine derartige Separat lizenzierbare Funktion nur zur Ausführung auf der Ausrüstung von Juniper nutzen darf, auf der die Eingebettete Software ausgeführt werden darf. Die Lizenzdauer für eine solche Separate lizenzierbare Funktion oder für ein Update ergibt sich aus den Angaben im betreffenden Anrechtsdokument. Ungeachtet jeder anderen Bestimmung in diesem Vertrag, außer wenn dies laut geltendem Recht erforderlich ist, wird keine Lizenz für die Installation oder Nutzung einer Eingebetteten Software oder eines damit verbundenen Updates oder einer Separat lizenzierbaren Funktion auf einer Ausrüstung von Juniper erteilt, die von Personen weiterverkauft wird, die keine autorisierten Wiederverkäufer solcher Ausrüstung sind.
    2. Einzelinstanz/Einzelgerät. Außer bis zu dem anderweitig ausdrücklich in den Anrechtsdokumenten aufgeführten Maße (darunter u.a., wenn in diesen angegeben ist, dass es sich bei der Lizenz um eine „Netzwerklizenz“ handelt) verwendet der Kunde eine einzige Instanz der Software auf einem bestimmten Gerät, und die Anzahl der gültigen Lizenzierten Einheiten ist eins (1).
    3. Nichtübertragbarkeit der Lizenzierten Einheiten. Außer bei ausdrücklicher Genehmigung in den Anrechtsdokumenten darf die Anzahl der lizenzierten Einheiten, die separat erworben wurden, ist eine Übertragung oder Zuordnung zwischen verschiedenen Lizenzen oder Instanzen der Software nicht zulässig.
    4. Separat lizenzierbare Funktionen und Updates. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig in den vom Kunden erworbenen Anrechtsdokumenten aufgeführt, berechtigt eine Lizenz für eine bestimmte Softwareversion den Kunden nicht zum Erhalt oder zur Nutzung einer Separaten lizenzierbaren Funktion, die in Kombination mit dieser Software oder einem Update derselben geliefert wird. In Anrechtsdokumenten bezüglich einer Separat lizenzierbaren Funktion oder eines Updates können Bedingungen und Beschränkungen festgelegt sein, einschließlich abweichende Lizenzierte Einheiten und Nutzungsbedingungen, die sich von denen der zugrunde liegenden Software unterscheiden; mit der Maßgabe, dass ein solches Anrechtsdokument unter keinen Umständen so ausgelegt werden darf, dass stillschweigend die Bedingungen oder Nutzungsbeschränkungen der zugrunde liegenden lizenzierten Software erweitert werden.
    5. Netzwerklizenz. Wenn im Anrechtsdokument festgelegt ist, dass es sich um eine Netzwerklizenz handelt, kann der Kunde die betreffenden Lizenzierten Einheiten der lizenzierten Anzahl von Softwareinstanzen zuordnen, jedoch mit der Maßgabe, dass (i) derartige Instanzen alle auf dem im Anrechtsdokument des Kunden festgelegten Kundennetzwerk ausgeführt werden; (ii) die Gesamtanzahl der Lizenzierten Einheiten die Anzahl der in diesem Anrechtsdokument lizenzierten Einheiten nicht übersteigt und (iii) ein Nutzungsmonitor zur Feststellung von (i) und (ii) und zur Meldung der Nutzung an Juniper verwendet wird. Der Kunde wird den Nutzungsmonitor zu keinem Zeitpunkt während der Dauer der Netzwerklizenz ändern oder deaktivieren und den Nutzungsmonitor, dessen Verbindung zu Juniper oder die von einem Nutzungsmonitor gesammelten Daten weder deaktivieren, abändern noch vernichten. Wird die Netzwerklizenz für eine bestimmte Anzahl von Lizenzierten Einheiten erteilt, dürfen alle lizenzierten Kopien der Software im Kundenetzwerk zur Unterstützung von insgesamt höchstens der Anzahl der Lizenzierten Einheiten genutzt werden.
    6. Updates. Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender nachstehend in Ziffer 2.g genannter Bestimmungen in Bezug auf Abonnementlizenzen, oder wie ausdrücklich in einem Anrechtsdokument oder Support-Vertrag vorgesehen, hat der Kunde keine Ansprüche auf ein Update für die Software oder auf Support-Dienste im Zusammenhang mit dieser Software.
    7. Abonnementlizenz. Im Fall einer Abonnementlizenz an der Software stellt Juniper Networks dem Kunden während der Laufzeit der Abonnementlizenz die unterstützten Updates (laut nachstehender Definition) ausschließlich für den Support der vom Kunden lizenzierten Kopien dieser Software während der Laufzeit der Abonnementlizenz gemäß den nachstehend aufgeführten Bedingungen zur Verfügung.
      1. In diesem Vertrag steht „Unterstützte Updates“ zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit der Abonnementlizenz für jedes Update dieser Software, die zu jenem Zeitpunkt generell für Kunden verfügbar ist, die eine Abonnementlizenz für diese Software gekauft haben.
      2. Rechte an Unterstützten Updates. Für jedes Unterstützte Update gilt, dass die Rechte des Kunden an einem Update denselben Bedingungen und Beschränkungen unterliegen, die für die Software gelten (einschließlich insbesondere den Bedingungen und Beschränkungen bezüglich der Nutzung, die in diesem Vertrag und in jedem „Anrechtsdokument“, soweit es die Software betrifft, aufgeführt sind.
    8. Spezielle Lizenzbedingungen für bestimmte Produkte:
      1. Junos Space Software.. Wird diese Lizenz im Zuge der Erfüllung eines Kaufauftrags (oder einer damit verbundenen Erfüllungsdokumentation) eines Kunden an Juniper oder einen von Juniper autorisierten Wiederverkäufer oder Anbieter von Support-Diensten (einschließlich jedes Operate Specialist) für ein Paket der Junos Space Software erteilt, ist der Kunde dazu befugt, Junos Space in einer vernetzten Umgebung auf dem im Anrechtsdokument genannten Kundennetzwerk ausschließlich zur Verwaltung von Geräten in einem solchen Kundennetzwerk zu nutzen, jedoch nur im Umfang der im Anrechtsdokument spezifizierten Lizenzierten Einheiten. Wird stattdessen die Lizenz eines Kunden an einem Paket der Junos Space Software in Erfüllung einer Funktion eines Support-Vertrags gewährt, ist der Umfang der Lizenz, wie in diesem Support-Vertrag, einem damit verbundenen Servicebeschreibungs-Dokument oder einem anderen damit verbundenen Anrechtsdokument aufgeführt.
      2. Steel-Belted Radius oder Odyssey Access Client – Der Kunde darf diese Software auf einem (1) Computer verwenden, der einen (1) physischen Arbeitsspeicher und eine beliebige Anzahl von Prozessoren enthält. Die Nutzung der Steel-Belted Radius oder IMS AAA Software auf mehreren Computern oder virtuellen Maschinen (z.B. Solaris-Zonen) erfordert mehrere Lizenzen, ungeachtet dessen, ob solche Computer oder Virtualisierungen physisch in einem einzigen Gehäuse enthalten sind.
        1. Die Global Enterprise Edition der Steel-Belted Radius Software darf von Kunden nur zur Verwaltung des Zugangs zum Firmennetzwerk des Kunden verwendet werden. Insbesondere Dienstanbieter-Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die Global Enterprise Edition der Steel-Belted Radius Software zur Unterstützung kommerzieller Netzwerkzugangsdienste zu nutzen.
    9. Wenn in den Anrechtsdokumenten „Nutzung zur Forschung und Entwicklung“ angegeben ist, darf der Kunde die Software nur im Rahmen der kundeneigenen internen Laboraktivitäten zur Forschung und Entwicklung nutzen, exklusive (A) Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die als bezahlter Auftragnehmer im Namen eines Dritten ausgeführt werden, und (B) jede Nutzung der Software, die vollständig oder teilweise ein Produkt oder einen Service unterstützt, darin installiert oder enthalten ist, der/das kommerziell verfügbar gemacht wurde oder im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs des Kunden Live-Netzwerk-Traffic unterstützt.
    10. Wenn in den Anrechtsdokumenten „Labornutzung“ angegeben ist, darf der Kunde die Software nur im Rahmen der kundeneigenen internen Laboraktivitäten zur Evaluierung und zum Testen der Einrichtung und Konfiguration des Netzwerks und zum Testen der Funktionen nutzen, exklusive (A) Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die als bezahlter Auftragnehmer im Namen eines Dritten ausgeführt werden, und (B) jede Nutzung der Software, die vollständig oder teilweise ein Produkt oder einen Service unterstützt, darin installiert oder enthalten ist, der/das kommerziell verfügbar gemacht wurde oder im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs des Kunden Live-Netzwerk-Traffic unterstützt.
    11. Liegen keine Anrechtsdokumente vor oder solche, in denen die Nutzung zur „Evaluierung“, zu „Demonstrationszwecken“ oder zur „Probe“ angegeben ist, darf der Kunde die Software nur zur internen Evaluierung oder Qualifikation der Software (oder der Ausrüstung, in die sie eingebettet ist) nutzen und nur in einer Entwicklungs- und Test-Netzwerkumgebung zur Erwägung einer möglichen künftigen Lizenzierung für den kommerziellen oder sonstigen Gebrauch.
    12. Außer bis zum anderweitig nach geltendem Recht erforderlichen oder in den Anrechtsdokumenten ausdrücklich vorgesehenen Maße ist diese Lizenz nicht durch den Kunden unterlizenzierbar, übertragbar oder abtretbar, und jede versuchte Unterlizenzierung, Übertragung oder Abtretung ist null und nichtig.
  3. Nutzungsverbote. Ungeachtet des Vorstehenden erlaubt diese Lizenz dem Kunden Folgendes nicht, und der Kunde vereinbart, dass er weder allein noch über eine andere Partei folgende Handlungen ausführen wird: (a) Modifizieren, Entbündeln, Rückentwickeln oder Erstellen von auf der Software basierenden abgeleiteten Arbeiten; (b) Anfertigen von Kopien der Software (außer im für Datensicherungszwecke erforderlichen Maße und wie anderweitig ausdrücklich im Anrechtsdokument gestattet); (c) Entfernen etwaiger proprietärer Hinweise, Etiketten oder Zeichen auf bzw. in der Software; (d) Weiterleitung einer Kopie der Software an einen Dritten, einschließlich der Eingebetteten Software in der Ausrüstung von Juniper, die auf einem Gebrauchtwarenmarkt verkauft wird; (e) Nutzung eines Merkmals, einer Funktion, eines Service, einer Anwendung, einer Operation oder einer in der Software eingebetteten Fähigkeit (hierin gemeinsam als „Funktion“ bezeichnet), wenn eine solche Funktion gesperrt, nur mit Schlüssel zugänglich oder auf andere Weise nur gegen Bezahlung einer separaten Gebühr zur Nutzung lizenziert ist, es sei denn der Kunde kauft zuerst die entsprechenden Lizenz(en und besorgt sich von Juniper eine gültige Autorisierung, die durch ein Anrechtsdokument unterstützt wird, das eine solche Funktion ausdrücklich autorisiert; dieses Verbot gilt auch dann, wenn die Funktion mithilfe eines von Juniper ausgestellten Produktaktivierungsschlüssels aktiviert bzw. verwendet wird; (f) Weiterleiten eines von Juniper für die Software ausgestellten Produktaktivierungsschlüssels an einen Dritten; (g) Nutzung der Software auf eine Art und Weise, die über die Nutzungsrechte hinausgeht, die der Kunde von Juniper oder einem autorisierten Juniper Wiederverkäufe erworben hat, oder ausgedehnter ist als diese; (h) Verwendung der Eingebetteten Software auf einer Juniper-fremden Ausrüstung; (i) Verwendung der Eingebetteten Software auf einer Ausrüstung von Juniper (oder Verfügbarmachung derselben zur Verwendung, die der Kunde ursprünglich nicht von Juniper oder einem autorisierten Wiederverkäufer von Juniper erworben hat; (j) Offenlegung der Ergebnisse von Tests und Vergleichstests der Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Juniper; (k) Versuch der Äbänderung oder Unkenntlichmachung eines Hinweises oder einer Markierung auf einer Kopie der Software oder der Abtretung oder Übertragung etwaiger Rechte aus diesem Vertrag oder den Anrechtsdokumenten (ob vertraglich, per Gesetz oder auf sonstige Art); (l) Verwendung eines Updates, auf das ein Kunde ansonsten Anspruch hätte, sofern (1) der Kunde entweder zum Zeitpunkt des Erwerbs eines solchen Updates nicht bereits eine gültige Lizenz an der Originalsoftware besitzt oder (2) der Kunde nicht die entsprechende Gebühr für das Update (oder den Support-Vertrag, in dessen Rahmen das Update erteilt wird) bezahlt hat; (m) Deaktivierung, Abänderung oder Beeinträchtigung der Funktion eines Nutzungsmonitors, eines Datensatzes, Protokolls oder einer Funktion, die für die Überwachung, Messung oder Einschränkung der Nutzung der Software oder der Einhaltung der Lizenzbedingungen aus diesem Vertrag konzipiert ist; (n) sofern nicht ausdrücklich anderweitig in den Anrechtsdokumenten vorgesehen, Gestattung eines anderen Benutzers, seinen Zugang zu den Softwarefunktionen oder zur Funktionalität der Software als Unterstützung einer Geschäftsaktivität zu nutzen, wodurch ein solcher anderer Benutzer gegen Gebühr einem Dritten Zugang zu solchen Funktionen und Funktionsweisen verschafft; oder (o) Gesetzes- oder vorschriftswidrige Nutzung der Software bzw. Gestattung einer solchen Nutzung durch einen Benutzer oder einen Dritten oder Unterstützung einer illegalen Handlung.
  4. Prüfung.. Der Kunde erklärt sich bereit, Juniper bzw. seinen unabhängigen Experten das Recht einzuräumen, jederzeit während der Laufzeit der Lizenz an einer Software, die von Juniper im Rahmen dieses Vertrags an den Kunden erteilt wird, und danch bis zu drei Jahren nach der letzten Kündigung oder dem letzten Ablaufdatum einer solchen Lizenz die Nutzungsmonitor-Protokolle, andere Software-Protokolle und sonstige relevante Kundenunterlagen während der normalen Geschäftszeiten zu inspizieren und zu kopieren, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags und der Anrechtsdokumente durch den Kunden zu verifizieren, jedoch mit der Maßgabe, dass eine solche Inspektion und das Kopieren unter angemessenen und üblichen Einschränkungen zum Schutz der Nutzung oder Offenlegung vertraulicher Kundeninformationen erfolgen muss, und nur insoweit dies angebracht ist, um die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags und der Anrechtsdokumente durch den Kunden zu verifizieren und Junipers Rechte daraus durchzusetzen. Sollte eine solche Inspektion die Nichteinhaltung von Bedingungen in diesem Vertrag zu Tage bringen, bezahlt der Kunde Juniper unverzüglich die entsprechenden Lizenzgebühren zuzüglich angemessener Kosten für die Durchführung der Prüfung.
  5. Führen von Aufzeichnungen. Der Kunde führt die zur Verifizierung der Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags erforderlichen Aufzeichnungen. Auf Anfrage von Juniper macht der Kunde Juniper diese Aufzeichnungen zugänglich und bestätigt und deren Konformität mit diesem Vertrag.
  6. Vertrauliche Behandlung. Die Parteien kommen überein, dass Aspekte der Software und der zugehörigen Dokumentation vertrauliches Eigentum von Juniper sind. Aus diesem Grund behandelt der Kunde die Software und die zugehörige Dokumentation vertraulich. Im Mindestfall bedeutet dies, den Zugang der Software auf Mitarbeiter des Kunden und Auftragnehmer zu beschränken, die die Software für interne Geschäftszwecke des Kunden verwenden müssen.
  7. Eigentum. Juniper und die Lizenzgeber von Juniper bleiben die Inhaber aller Rechte, Rechtsansprüche und Interessen (einschließlich Urheberrecht) an der Software, der zugehörigen Dokumentation und allen Kopien der Software. Nichts in diesem Vertrag stellt einen Verkauf oder eine anderweitige Übertragung eines Rechts, Rechtsanspruchs oder Interesses an der Software oder der zugehörigen Dokumentation dar.
  8. Beschränkte Garantie. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in der auf http://www.juniper.net/support/warranty/ eingestellten Garantie, die für die Software gilt, und außer für Software, die gemäß Unterziffer (f) nachstehend von der Garantiedeckung ausgeschlossen ist, gewährleistet Juniper ausschließlich zugunsten des Kunden für einen Zeitraum von neunzig Tagen (90) ab dem Ausgangsdatum, dass das Medium, auf dem die Software geliefert wird, bei normalem befugten Gebrauch im Einklang mit den Produktanleitungen frei von Material- und Fertigungsmängeln ist, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen.
    1. Ferner wird Juniper in Bezug auf die Eingebettete Software, die in Juniper Sicherheitsprodukten, Produkten zur Anwendungsbeschleunigung oder bestimmten anderen Hardware-Produkten, wie näher auf http://www.juniper.net/support beschrieben, eingebettet ist, für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Tagen ab dem Datum, zu dem ein Kunde ein solches Hardware-Produkt erhält, dem Kunden, der ein solches Hardware-Produkt erworben hat, Zugang zu einem (1) Download der jüngsten kommerziell verfügbaren Revision der Software gewähren, die in einem solchen Hardware-Produkt eingebettet ist. Der Kunde kann die Software auf http://www.juniper.net/support herunterladen. Ein solcher Download wird so behandelt, als wäre es ein Update für die Zwecke dieses Vertrags. Das Recht auf einen Download gilt nur für den Kunden und nicht für einen nachfolgenden Übertragungsempfänger des Hardware-Produkts, auf dem es eingebettet ist.
    2. In jedem Fall IST DIE ALLEINIGE UND AUSSCHLIESSLICHE ABHILFE DES KUNDEN UND DIE GESAMTHAFTUNG VON JUNIPER AUS DIESER BESCHRÄNKTEN GARANTIE DER ERSATZ DES MEDIUMS, DAS DIE SOFTWARE ENTHÄLT .
    3. Beschränkungen: Die Garantie gilt nicht, wenn die Software (i) geändert wurde, es sei denn durch Juniper; (ii) nicht gemäß den von Juniper gelieferten Anleitungen installiert, betrieben, repariert oder gewartet wurde; (iii) in unzumutbarer Weise technischen, thermalen oder elektrischen Belastungen, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall ausgesetzt war oder (iv) ausschließlich zu Evaluierungszwecken oder zur Demonstration lizenziert wurde oder es sich um Beta-Software oder sonstige nicht kommerziell freigegebene Software handelt. Ferner ist die Software nicht für (i) die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Wartung einer Kernanlage, (ii) das Navigieren oder den Betrieb eines Flugzeugs; oder (iii) den Betrieb von lebenserhaltenden oder lebensnotwendigen medizinischen Geräten konzipiert oder zum Gebrauch darin gedacht, und Juniper lehnt jegliche ausdrücklichen bzw. stillschweigenden Gewährleistungen bezüglich der Eignung für solche Zwecke ab. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, seine Programme und Daten zu sichern, um diese vor Verlust und Korruption zu schützen. Die Gewährleistungspflichten von Juniper erstrecken sich nicht auf die Installation, die erneute Installation oder den Backup-Support.
    4. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN GEWÄHRLEISTET JUNIPER, DASS DIE SOFTWARE ODER DIE AUSRÜSTUNG BZW. DAS NETZWERK, AUF DEM DIE SOFTWARE AUSGEFÜHRT WIRD, FEHLER- ODER STÖRUNGSFREI FUNKTIONIEREN ODER VOR DEM EINDRINGEN ODER ANGRIFFEN GESCHÜTZT SIND.
    5. Keine der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen lassen eine Verpflichtung seitens Juniper zum Support der Software entstehen. Support-Dienste können separat erworben werden. Jeglicher derartiger Support wird durch einen separaten, schriftlichen Support-Dienstvertrag geregelt.
    6. Ausschlüsse:Software, die für Forschungs- und Entwicklungs-, Labor-, Evaluierungs- oder Demonstrationszwecke lizenziert wird, wird „wie besehen“ und ohne ausdrückliche oder stillschweigende Garantie geliefert.
    7. Ausschluss stillschweigender Zusagen. VORBEHALTICH DER AUSDRÜCKLICH IN DIESEM ABSCHNITT 8 AUFGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN UND IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG SCHLIESST JUNIPER SÄMTLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN AN DER SOFTWARE (OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND, GESETZLICH ODER SONSTIGE) AUS, EINSCHLIESSLICH JEDER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND ZUWIDERHANDLUNG, DER ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT UND NICHTVERLETZUNG, GENAUIGKEIT DES INFORMATIONSINHALTS ODER SOLCHER, DIE AUS DEM GESCHÄFTSGEBAREN, AUFGRUND VON GESETZEN, USANCEN ODER HANDELSPRAKTIKEN ENTSTEHEN. SOFERN EINE GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, IST DIESE AUF DIE DAUER DER AUSDRÜCKLICHEN GARANTIEFRIST BESCHRÄNKT. DA EINIGE BUNDESSTAATEN ODER RECHTSORDNUNGEN KEINE ZEITLICHEN BESCHRÄNKUNGEN GESETZLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN ZULASSEN, FINDET DIE OBIGE EINSCHRÄNKUNG EVENTUELL KEINE ANWENDUNG. AUS DIESER GEWÄHRLEISTUNG ENTSTEHEN DEM KUNDEN BESTIMMTE RECHTE, DIE VON RECHTSORDNUNG ZU RECHTSORDNUNG VERSCHIEDEN SEIN KÖNNEN. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die ausdrückliche Gewährleistung ihren wesentlichen Zweck verfehlt.
  9. Ausschluss gewisser Schäden. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, SIND WEDER JUNIPER NOCH SEINE ZULIEFERER ODER LIZENZGEBER FÜR GEWINNENTGANG, DATENVERLUST ODER DIE KOSTEN ODER BESCHAFFUNG VON ERSATZGÜTERN ODER -DIENSTEN ODER FÜR ETWAIGE SONDER-; INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN, DIE AUS DIESEM VERTRAG ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER SOFTWARE ODER DER NUTZUNG DERSELBEN ENTSTEHEN, HAFTBAR. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN JUNIPER ODER SEINE ZULIEFERER ODER LIZENZGEBER FÜR SCHÄDEN, DIE AUS DER UNBEFUGTEN ODER UNSACHGEMÄSSEN NUTZUNG VON JUNIPER-EIGENER BZW: VON JUNIPER GELIEFERTER SOFTWARE ENTSTEHEN. DA MANCHE RECHTSORDNUNGEN DIE EINSCHRÄNKUNG BZW. DEN AUSSCHLUSS VON FOLGE- ODER ZUFÄLLIG ENTSTANDENEN SCHÄDEN NICHT ZULASSEN, FINDEN EINIGE ODER ALLE DER OBIGEN EINSCHRÄNKUNGEN EVENTUELL KEINE ANWENDUNG AUF SIE. Juniper hat seine Preise so festgesetzt und diesen Vertrag im Vertrauen auf den darin aufgeführten Garantieausschluss und die Haftungsbeschränkungen abgeschlossen, dass dieselben eine Risikozuteilung zwischen den Parteien (einschließlich dem Risiko, dass eine vertraglich festgelegte Abhilfe ihren wesentlichen Zweck verfehlen und Folgeschäden verursachen kann) reflektieren und dieselben eine wesentliche Grundlage der Übereinkunft zwischen den Parteien darstellen.
  10. Schadensbegrenzung. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN DARF DIE GESAMTHAFTUNG VON JUNIPER ODER SEINEN ZULIEFERERN ODER LIZENZGEBERN GEGENÜBER DEM KUNDEN FÜR ALLE HANDLUNGSGRÜNDE UND HAFTUNGSTHEORIEN (I) INSGESAMT EINHUNDERT US-DOLLAR (US$ 100,00) IN BEZUG AUF ALLE KOPIEN JEDER VON JUNIPER ODER SEINEN VERTRIEBSHÄNDLERN ODER WIEDERVERKÄUFERN AN DEN KUNDEN LIZENZIERTEN SOFTWARE; ODER (II) DEN PREIS, DER AN JUNIPER FÜR DIE LIZENZRECHTE AN DER SOFTWARE, DIE ANLASS ZU DEM ANSPRUCH GABEN, ÜBERSTEIGEN, JE NACH DEM, WELCHER BETRAG HÖHER IST. DA MANCHE RECHTSORDNUNGEN DIE EINSCHRÄNKUNG BZW. DEN AUSSCHLUSS VON FOLGE- ODER ZUFÄLLIG ENTSTANDENEN SCHÄDEN NICHT ZULASSEN, FINDEN EINIGE ODER ALLE DER OBIGEN EINSCHRÄNKUNGEN EVENTUELL KEINE ANWENDUNG AUF SIE. Juniper hat seine Preise so festgesetzt und diesen Vertrag im Vertrauen auf den darin aufgeführten Garantieausschluss und die Haftungsbeschränkungen abgeschlossen, dass dieselben eine Risikozuteilung zwischen den Parteien reflektieren und eine wesentliche Grundlage der Übereinkunft zwischen den Parteien darstellen.
  11. Keine Haftung gegenüber Dritten. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, SCHLIESST JUNIPER JEGLICHE HAFTUNG ODER VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER SOFTWARE ODER IHRER LIZENZIERUNG AN BZW. DIE NUTZUNG DURCH ANDERE ALS DEN KUNDEN AUS. Der Kunde wird Juniper vor jeglicher Haftung, allen Schäden, Verlusten oder Kosten (einschließlich Anwaltshonoraren), die aus bzw. im Zusammenhang mit einer Streitigkeit, einem Prozess, einem Verwaltungsverfahren, einem Schiedsspruch oder einem Vergleich basierend auf einem Anspruch seitens einer anderen Partei als dem Kunden im Zusammenhang mit der ursprünglich an den Kunden lizenzierten Software (oder einem dem Kunden in Bezug auf die Nutzung der Software angebotenen Service) entstehen, schadlos halten sowie Juniper dagegen verteidigen und dafür entschädigen.
  12. Laufzeit und Kündigung.
    1. Diese Lizenz wird für die in den Anrechtsdokumenten festgelegte Lizenzdauer erteilt.
    2. Ist in den Anrechtsdokumenten keine Lizenzdauer angeführt:
      1. gilt für jede Eingebettete Software, es sei denn, die Lizenz wird für Labor-, Forschungs- und Entwicklungs-, Evaluierungs-, Demonstrations- oder Probezwecke erteilt, dass die Lizenz nur aufgrund von Nichtzahlung oder einem anderen Vertragsbruch gemäß nachstehender Ziffer 12.c kündbar ist.
      2. Wird die Software im Rahmen einer Abonnementlizenz oder gemäß einem jährlichen Support-Vertrag oder auf zeitbegrenzter Basis erteilt, erlöschen alle Rechte auf Nutzung dieser Software bei Ablauf der geltenden Abonnementsfrist oder des geltenden Support-Vertrags vorbehaltlich jeglicher Verlängerungsrechte, die ausdrücklich in den Anrechtsdokumenten aufgeführt sind, bis zum ordnungsgemäß durch den Kunden ausgeführten Maße.
      3. In Bezug auf jegliche andere Software gilt, dass bei rechtmäßiger Entgegennahme der Software durch den Kunden ohne jegliche Anrechtsdokumente die Lizenzdauer dreißig (30) Tage ab der Lieferung der ersten Kopie der Software an den Kunden beträgt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde nicht mehrfache Downloads der Software durchführen (oder auf andere Weise die Lieferung mehrerer Kopien der Software in Folge entgegennehmen darf), um eine solche Fristbegrenzung zu umgehen.
    3. Jegliche Verletzung dieses Vertrags (einschließlich etwaiger Anrechtsdokumente) oder das Versäumnis des Kunden, die entsprechenden fälligen Gebühren zu zahlen, führt zehn Tage nach dem Versäumnis des Kunden, einen heilbaren Verstoß zu beheben, zur Kündigung der hierin erteilten Lizenz.
    4. Bei Ablauf oder sonstiger Kündigung einer Lizenz an der Software erlischt das Recht des Kunden auf Nutzung der Software, und der Kunde hat alle Kopien der Software und die zugehörige Dokumentation, die sich in Besitz oder unter der Kontrolle des Kunden befinden, unverzüglich zu vernichten oder an Juniper zurückzusenden.
  13. Steuern. Alle aus diesem Vertrag zahlbaren Lizenzgebühren sind exklusive Steuern zu verstehen. Der Kunde ist für die Zahlung von Steuern verantwortlich, die aus dem Kauf der Lizenz, dem Import oder der Nutzung der Software entstehen. Falls zutreffend, müssen Juniper für jede Steuerhoheit die gültigen Steuerbefreiungsdokumente vor der Rechnungsstellung vorgelegt werden, und der Kunde informiert Juniper unverzüglich, wenn seine Befreiung widerrufen oder geändert wird. Alle vom Kunden zu leistenden Zahlungen sind bereinigt um jegliche anfallende Quellensteuern zu erbringen. Der Kunde leistet Juniper in Verbindung mit solchen Quellensteuern angemessene Unterstützung, indem er unverzüglich: Juniper gültige Steuerbelege und andere erforderliche Unterlagen vorlegt, aus der die Zahlung etwaiger Quellensteuern durch den Kunden hervorgeht; die entsprechenden Anträge ausfüllt, die die Höhe der zu entrichtenden Quellensteuer senken würden; und Juniper über etwaige Prüfungen oder Steuerverfahren im Zusammenhang mit Transaktionen aus diesem Vertrag benachrichtigt. Der Kunde hält sich an alle geltenden Steuergesetzte und -bestimmungen und bezahlt Juniper unverzüglich alle Kosten und Schäden im Zusammenhang mit einer Juniper infolge der Nichteinhaltung oder Verzögerung der Verantwortungen aus diesem Vertrag seitens des Kunden entstandenen Haftung bzw. erstattet diese zurück. Die Verpflichtungen des Kunden aus dieser Ziffer bestehen nach der Kündigung oder dem Ablauf dieses Vertrags weiter.
  14. Export. Der Kunde vereinbart im Rahmen seiner Nutzung der Software alle geltenden Exportgesetze, -beschränkungen und -bestimmungen der Vereinigten Staaten und aller zuständigen ausländischen Behörden oder Stellen einzuhalten und die Software oder ein direktes Produkt derselben nicht im Widerspruch zu solchen Beschränkungen, Gesetzen oder Bestimmungen oder ohne die erforderlichen Genehmigungen zu exportieren oder weiterzuexportieren. Einzig und allein der Kunde ist für solche Verletzungen haftbar.
  15. Kommerzielle Computer-Software.Die Software ist eine „kommerzielle Ware“, laut Definition in der Federal Acquisition Regulation (48 C.F.R.) Ziffer 2.101, bestehend aus „kommerzieller Computer-Software“ und einer „kommerziellen Computer-Software-Dokumentation“, laut Gebrauch dieser Begriffe in FAR 12.212. Demzufolge erwirbt der Kunde ungeachtet dessen, ob es sich dabei um die US-Regierung, ein Ministerium oder eine Regierungsbehörde handelt, nur solche Rechte in Bezug auf die Software, die in diesem Vertrag und in den Anrechtsdokumenten aufgeführt sind.
  16. Schnittstelleninformationen. Im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und auf schriftliches Ansuchen des Kunden hin lässt Juniper dem Kunden die zur Erzielung des Zusammenwirkens zwischen der Software und einem anderen unabhängig erstellten Programm erforderlichen Schnittstelleninformationen bei Bezahlung der gegebenenfalls fälligen Gebühr zukommen. Der Kunde hält sich an die strengen Geheimhaltungspflichten in Bezug auf solche Informationen und nutzt solche Informationen im Einklang mit den geltenden Bedingungen, zu denen Juniper solche Informationen verfügbar macht.
  17. Software Dritter. Jeder Lizenzgeber von Juniper, dessen Software in der Software eingebettet ist, und jeder Zulieferer von Juniper, dessen Produkte oder Technologie in der Software eingebettet sind (oder auf dessen Dienste über die Software zugegriffen wird), ist in Bezug auf diesen Vertrag ein Drittbegünstigter, und die betreffenden Lizenzgeber oder Zulieferer haben das Recht, diesen Vertrag in ihrem eigenen Namen durchzusetzen, als wären sie Juniper. Ferner wird bestimmte Software Dritter gemeinsam mit der Software geliefert und unterliegt gegebenenfalls den begleitenden Lizenzen der jeweiligen Eigentümer. In dem Maße, wie Teile der Software unter Open-Source-Lizenzen vertrieben werden und diesen unterliegen, die Juniper dazu verpflichten, den Quellcode für jene Teile öffentlich verfügbar zu machen (wie die GNU General Public License („GPL“) oder die GNU Library General Public License („LGPL“), wird Juniper diese Quellcode-Teile (einschließlich gegebenenfalls Abänderungen derselben durch Juniper) auf Anfrage für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab dem Vertriebsdatum verfügbar machen. Sie können unter http://www.gnu.org/licenses/gpl.html eine Kopie der GPL und unter http://www.gnu.org/licenses/lgpl.html eine Kopie der LGPL abrufen. Open-Source-Informationen und Informationen zum Kontaktieren von Juniper sind jeweils unter http://www.juniper.net/support/products/ abrufbar.
  18. Geltendes Recht und in die Landessprache übersetzte Versionen dieses Vertrags. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien (mit Ausnahme der Regelungen des internationalen Privatrechts). Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. In Bezug auf jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag stimmen die Parteien hiermit der persönlichen und ausschließlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Gerichte des US-Bundesstaates Kalifornien (und des US-Bezirksgerichts für den Bezirk Nordkalifornien) zu.
  19. Verschiedenes. Dieser Vertrag stellt den gesamten und alleinigen Vertrag zwischen Juniper und dem Kunden in Bezug auf die Software dar und löst alle vorherigen und gleichzeitigen Verträge in Bezug auf die Software ab, ob mündlich oder schriftlich (einschließlich etwaiger widersprüchlicher Bedingungen, die in einem Kaufauftrag enthalten sind), es sei denn, dass die Bedingungen eines separaten schriftlichen Vertrags, der von einem befugten Vertreter von Juniper und dem Kunden ausgeführt wurde, maßgeblich sind, insoweit solche Bedingungen nicht mit den hierin enthaltenen Bedingungen übereinstimmen oder diesen widersprechen. Weder eine Abänderung dieses Vertrags noch ein Verzicht auf etwaige Rechte daraus haben Wirkung, es sei denn, diesen wird ausdrücklich in Schriftform durch die Partei, die damit belastet wird, zugestimmt. Wird ein Teil dieses Vertrags für ungültig erklärt, kommen die Parteien überein, dass eine solche Ungültigkeit die Gültigkeit des restlichen Vertrags nicht beeinträchtigt. Dieser Vertrag und die dazugehörige Dokumentation wurden auf Englisch aufgesetzt, und die Parteien vereinbaren, dass die englische Version maßgeblich ist, es sei denn, in den geltenden länderspezifischen Bedingungen wurde ausdrücklich etwas anderes festgelegt.